Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27c#abs-1 (1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27c#abs-2 (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach § 75 des Neunten Buches erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27c#abs-3 (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27c#abs-4 (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 27c SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KLZitiert von 3
- BSG, 21.11.2024 – B 8 SO 23/22 RSozialhilfe - Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie - Bewilligung und Auszahlung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - stationäre Pflege - Barbetrag und BekleidungspauschaleZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 27c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 27c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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